Honorare und Kostenübernahme

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NEU! Seit dem 01.07.2024 gelten neue Abrechnungsempfehlungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. 

Mein Honorar für psychotherapeutische Leistungen orientiert sich an der aktuellen Fassung der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (GOP), was ein Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen ist (GOÄ).

Organisatorische Abläufe und Antragstellung sowie Möglichkeiten der Kostenübernahme hängen vom individuellen Versicherungsschutz und Kostenträger ab.

Private Krankenversicherung und Beihilfeberechtigung


Die Leistungen der privaten Krankenversicherung (PKV) sind nicht einheitlich geregelt. In der Regel übernehmen die privaten Krankenkassen und die Beihilfe die Kosten für eine ambulante Psychotherapie. Wie viele Therapiestunden und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Es ist ratsam, sich vorab bei Ihrer Krankenkasse oder Beihilfe zu informieren. Noch sind nicht alle Versicherungsträger bzw. Beihilfestellen über die Änderungen seit dem 01.07.2024 informiert. 


Unabhängig von diesen Bedingungen besteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. 

Folgende Ziffern können abgerechnet werden:

  • Ziffer 812a: 3x 50 Min. Psychotherapeutische Sprechstunde (Faktor 2,3 je 134,06 €)
  • Ziffer 812a: 24x 50Min. Psychotherapeutische Kurzzeittherapie (Faktor 2,3 je 134,06 €)
  • Ziffer 801a: Erhebung des aktuellen psychischen Befundes (Faktor 2,3 je 33,52 €)
  • Ziffer 807a: Vertiefte Exploration zu Beginn der Therapie (Faktor 2,3, 53,63 €)
  • Ziffer 860a: Biographische Anamnese zu Beginn der Therapie (Faktor 2,3, 123,34 €)
  • Ziffer 857: Testdiagnostik, je Test (Faktor 1,8 je 12,17 €)
  • Ziffer 855a: Testbatterie aus min. 3 Testverfahren (Faktor 1,8 je 75,75 €)
  • Ziffer 855a: klinisch-diagnostisches Interview (Faktor 1,8 je 75,75 €)
  • Ziffer 870: 5x Probatorische Sitzungen zu Beginn der Therapie und Psychotherapeutische Langzeittherapie ab der 25. Sitzung (ACHTUNG: Faktor 3,0, je 131,15 €, mögliche Zuzahlung von 30,60 €)
  • Ziffer 85a: Erstellung eines verhaltenstherapeutischen Berichtes an den Gutachter/die Gutachterin (Faktor 2,3 je Stunde 67,03 €)
  • Ziffer 1: Beratung, auch per Telefon, je 10 Minuten (Faktor 2,3 je 10,73 €)

Die erbrachten Leistungen werden monatlich an Sie gestellt und durch Sie mit Ihrer PKV/Beihilfe abgerechnet.

Je nach Versicherungsschutz kann z.B. ein Selbstanteil vorgesehen oder die Kostenerstattung auf eine bestimmte Sitzungsanzahl pro Kalenderjahr beschränkt sein. Auch die Anforderung zur Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung kann variieren. Die drei Sprechstunden und fünf probatorische Sitzungen sind im Regelfall antragsfrei.

Bei einigen privaten Versicherungen ist ab der sechsten Sitzung eine Antragstellung notwendig, bei anderen muss lediglich die Rechnung eingereicht werden.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, in welchem Umfang die psychotherapeutischen Leistungen übernommen werden und welche Unterlagen/Formulare (inkl. ärztlichem Konsiliarbericht) zur Beantragung und Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie benötigt werden.

Selbstzahler*innen

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Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein(e) Patient*in die Behandlungskosten selbst tragen möchte, ohne eine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. So entstehen keine bürokratische Antragsformalitäten oder Leistungseinschränkungen und die Krankenkassen erhalten keine Informationen über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie. Zudem kann die Behandlung zeitnah begonnen werden und Sie selbst bestimmen die Intensität und Dauer der Therapie. Ich begleite Sie fachlich so lange wie gewünscht, aber nicht länger als notwendig.

Mein Honorar richtet sich nach der aktuell geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Psychotherapeuten (GOÄ/GOP): 

Folgende Ziffern können abgerechnet werden:

Ziffer 812a: 3x 50 Min. Psychotherapeutische Sprechstunde (Faktor 2,3 je 134,06 €)
Ziffer 812a: 24x 50Min. Psychotherapeutische Kurzzeittherapie (Faktor 2,3 je 134,06 €)
Ziffer 801a: Erhebung des aktuellen psychischen Befundes (Faktor 2,3 je 33,52 €)
Ziffer 857: Testdiagnostik, je Test (Faktor 1,8 je 12,17 €)
Ziffer 855a: Testbatterie aus min. 3 Testverfahren (Faktor 1,8 je 75,75 €)
Ziffer 855a: klinisch-diagnostisches Interview (Faktor 1,8 je 75,75 €)
Ziffer 870: 5x Probatorische Sitzungen zu Beginn der Therapie und Psychotherapeutische Langzeittherapie ab der 25. Sitzung (Faktor 3,0, je 131,15 €)
Ziffer 1: Beratung, auch per Telefon, je 10 Minuten (Faktor 2,3, je 10,73 €)


Kosten für Psychotherapie können gemäß § 33 EstG als Gesundheitsaufwendungen unter "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" steuerlich geltend gemacht werden. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Gesetzliche Krankenversicherung

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Da ich eine Privatpraxis führe und somit keine Kassenzulassung habe, kann ich nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen.

Aktuell keine Aufnahme von gesetzlich Versicherten !!!


Für gesetzlich Versicherte gibt es die Möglichkeit einer Erstattung Psychotherapeutischer Leistungen in einer Privatpraxis im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die psychotherapeutische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Sollten Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Therapieplatz mit zumutbarer Wartezeit (3 Monate) finden und Ihre Krankenversicherung Ihnen ebenfalls keinen Therapieplatz vermitteln kann, ist die Kostenerstattung gesetzlich im Sozialgesetzbuch §13 Abs. 3 SGBV festgelegt. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und die Bereitschaft zur Kostenübernahme variiert je nach Krankenkasse.

Gerne unterstütze und berate ich Sie beim Kostenerstattungsverfahren mit Ihrer Krankenkasse.

Was ist das Kostenerstattungsverfahren?

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Grundsätzlich handelt es sich bei dem Kostenerstattungsverfahren um ein Verfahren, bei dem die entstehenden Kosten für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis den Patient*innen durch ihre gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden. Dieses Verfahren kann zur Anwendung kommen, wenn gesetzlich versicherte Patienten trotz intensiver Bemühungen keinen Therapieplatz in einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung in zumutbarer Zeit (3 Monate) und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung finden. In diesem Fall kommt es zum sogenannten „Systemversagen“. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt und deshalb dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine notwendige Psychotherapie auch bei nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu erstatten (§ 13 Abs. 3 SGB V).

Der Weg zur Kostenerstattung

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Für die Beantragung der Kostenübernahme benötigt Ihre Krankenkasse folgende Unterlagen:

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Schritt 1: Liste über Ihre Bemühungen um einen Therapieplatz
Schriftlicher Nachweis über die Absagen von mindestens 10–20 Therapeuten mit Kassenzulassung, mit Angaben von Namen des Therapeuten, Adresse, Datum der Kontaktaufnahme, Ergebnis, Wartezeiten

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Schritt 2: Behandlungsempfehlung (PTV11) aus der psychotherapeutischen Sprechstunde
Psychotherapeutische Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten wahrnehmen. Danach erhalten Sie eine Behandlungsempfehlung (PTV11). Darauf muss eine Diagnose stehen, eine Psychotherapieempfehlung mit Dringlichkeitscode und dem Kreuz “zeitnah erforderlich”.

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Schritt 3: Termin über die Terminservicestelle (116 117) wahrnehmen
Die Terminservicestelle (116 117) vermittelt sehr kurzfristig Erstgespräche bzw. psychotherapeutische Sprechstunden (PTV11 geben lassen). Da die Therapeut*innen in der Regel keine Kapazitäten haben, bleibt es meist bei einem einzelnen Erstgespräch. Protokollieren, dass auch die Terminservicestelle einen Therapieplatz vermitteln kann.

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Schritt 4: Ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung
Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrem Hausarzt oder Psychiater, dass ein zeitnaher Beginn der Psychotherapie notwendig ist

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Schritt 5: Formloser Antrag des/der Versicherten auf Kostenerstattung für Psychotherapie
Individuelles, formloses Schreiben, in dem Sie Ihre Krankenkasse um die Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie in einer Privatpraxis bitten und begründen, weshalb Sie eine sog. „außervertragliche“ psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen möchten.

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Schritt 5: Formloser Antrag des/der Versicherten auf Kostenerstattung für Psychotherapie
Individuelles, formloses Schreiben, in dem Sie Ihre Krankenkasse um die Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie in einer Privatpraxis bitten und begründen, weshalb Sie eine sog. „außervertragliche“ psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen möchten.